Prontoplast Spritzguss AG

General Terms and Conditions of Sale and Delivery

Prontoplast Spritzguss AG

General Terms and Conditions of Sale and Delivery (in German)

1. Geltung
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von Prontoplast Spritzguss AG, Werkstrasse 6, CH-8620 Wetzikon, CHE-109.633548 ("Prontoplast"). Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Bedingungen des Bestellers
2. Zustandekommen eines Vertrags
Die Anfrage des Bestellers gilt als Anfrage zur Erstellung eines Angebots. Das Angebot ist für Prontoplast unverbindlich. Bestätigt der Besteller das Angebot, gilt dies als verbindliche Bestellung im Sinne von Art. 3 OR, an welche der Besteller für zwei Wochen seit Eingang bei Prontoplast gebunden ist. Der Besteller ist verpflichtet, mit der Bestellung sämtliche technischen Spezifikationen vollständig und eindeutig mitzuteilen, andernfalls Prontoplast eigenständig Annahmen treffen darf. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung von Prontoplast beim Besteller zustande. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist für den Vertragsumfang massgebend.
3. Vorschriften am Bestimmungsort
Der Besteller hat Prontoplast auf spezielle und nicht gemeinhin bekannte Vorschriften aufmerksam zu machen, beispielsweise bezüglich der Ausführung der Lieferung, Einfuhrbeschränkungen oder die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mitteilung solcher Vorschriften, so haftet er für sämtliche daraus resultierende Schäden, Verzögerungen oder zusätzliche Kosten.
4. Preis
Soweit im Angebot bzw. Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die Preise netto ab Werk und exklusiv Verpackung und MWST. Sämtliche Zusatzkosten, Abgaben oder Steuern, wie Kosten für Lieferung, Fracht, Versicherung, Aus-, Durch- und Einfuhrabgaben, Bewilligungen, Gebühren, Zölle oder Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Verpackungsmaterial wird zusätzlich berechnet. Eine Rücknahme oder Vergütung von Verpackungsmaterial durch Prontoplast ist ausgeschlossen. Wird zwischen den Parteien vereinbart, dass Prontoplast den Versand, Speditionsabwicklung und/oder die Zollabfertigung übernimmt, so schiesst Prontoplast die hierfür anfallenden Kosten vor und stellt sie dem Besteller nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Zusätzlich mitgelieferte Stapel- und Lagerungshilfen werden verrechnet und nach Rückgabe in einwandfreiem Zustand wieder gutgeschrieben.
5. Masse und Toleranzen
Für Masse und Toleranzen sind die in der Bestellung festgelegten Produktspezifikationen massgebend. Fehlen entsprechende Vorgaben, kommen marktübliche Werte zur Anwendung.
6. Verletzung von Schutzrechten
Wird eine Verletzung von Rechten Dritter durch Prontoplast von Dritten geltend gemacht, welche auf die Spezifikationen und Zeichnungen oder Mustern des Bestellers für die für ihn hergestellten Produkte zurückzuführen ist, so hat der Besteller Prontoplast für entsprechende Ansprüche Dritter schadlos zu halten, inklusive angemessener Kosten für ihre Verteidigung.
7. Zahlungsbedingungen
Prontoplast ist berechtig Vorauszahlungen zu verlangen. Die weitere Bearbeitung der Bestellung kann sie von der Leistung der Vorauszahlung abhängig machen. Bei Werkzeugen wird 40 % als Vorauszahlung innert 10 Tagen verlangt. Alle anderen Rechnungen werden 30 Tage nach Rechnungsdatum netto fällig. Ist die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht auf dem Konto von Prontoplast eingegangen, fällt der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedürfte. Der Verzugszins beträgt 5 % p.a. Prontoplast ist berechtigt, die Preise jederzeit im Rahmen der Änderung von Rohstoffpreisen, Teuerung oder gestiegener Energie- oder Produktionskosten anzupassen. Zahlungen dürfen vom Besteller weder zurückbehalten noch mit anderen Ansprüchen verrechnet werden; auch bei strittigen Ansprüchen für den hiervon betroffenen Teilbetrag.
8. Lieferung
Soweit nicht in der Auftragsbestätigung anders vermerkt, erfolgt die Lieferung durch Prontoplast ab Werk (INCOTERMS 2020 Ex Works Wetzikon). Auf Wunsch des Bestellers kann Prontoplast auch den Versand, Transport, Verzollung etc. sicherstellen. Prontoplast darf dazu Dritte beiziehen und haftet diesbezüglich lediglich für ordnungsgemässe Instruktion und Auswahl. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Ware nicht entgegen, gilt die Leistung als abgenommen. Prontoplast ist berechtigt, die Ware mit einem Kostenvorschuss für eine Lagerung von drei Monaten in Rechnung zu stellen. Während dieser Zeit lagert Prontoplast die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers und händigt sie nach einem Vorlauf von drei Arbeitstagen an den Besteller aus. Nach Ablauf dieser Frist ist Prontoplast berechtigt, die Ware zu vernichten oder zu veräussern. Ein allfälliger Veräusserungserlös wird dem Besteller auf die Rechnung angerechnet. Teillieferungen sind zulässig. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen behält sich Prontoplast vor. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmässige Erfüllung. Bei Unterlieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Allfällig mitgelieferte Stapel- und Lagerungshilfen werden dem Besteller in Rechnung gestellt und nach Rückgabe in einwandfreiem Zustand dem Besteller gutgeschrieben.
9. Gefahrenübergang
Die Gefahr für die Ware geht mit der Bereitstellung am Werk von Prontoplast auf den Besteller über, auch wenn Prontoplast auf Wunsch des Bestellers Transport, Montage oder sonstige Beförderungsleistungen organisiert oder begleitet. Verzögert sich die Bereitstellung aus Gründen, die nicht von Prontoplast zu vertreten sind, geht die Gefahr mit der Mitteilung über die Abhol- oder Versandbereitschaft oder am Werk auf den Besteller über.
10. Transport und Versicherung
Die Versicherung gegen Schäden jeglicher Art obliegt dem Besteller. Soweit vereinbart kann Prontoplast diese besorgen (vgl. Ziff. 8.1), wobei sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen gilt. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware beim Transport, hat der Besteller auf den Empfangsdokumenten einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen und beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Der Besteller ist verpflichtet, Transportschäden, die bei der Ablieferung nicht sofort erkennbar waren, unverzüglich nach deren Entdeckung dem Beförderer anzuzeigen, diese ordnungsgemäss zu dokumentieren und eine Kopie davon Prontoplast zukommen zu lassen.
11. Weitergehende Prüfungen durch Prontoplast
Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, müssen diese explizit im Angebot angegeben und zwischen den Parteien vereinbart werden. Die zusätzlichen Kosten hierfür trägt der Besteller.
12. Abnahme und Rügefrist für Mängel
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Produkte innerhalb von fünf Werktagen nach Bereitstellung auf Mängel zu prüfen und diese an spritzguss@prontoplast.ch zu melden. Unterbleibt die Beanstandung innerhalb dieser Frist, gilt die Ware als abgenommen. Versteckte, bei einer gehörigen Abnahmeprüfung nicht erkennbare Mängel, sind sofort nach deren Entdeckung gemäss Ziff. 12.1 anzuzeigen.
13. Umfang der Gewährleistung
Hat Prontoplast die Mangelhaftigkeit der Produkte zu verantworten, wird Prontoplast nach ihrer freien Wahl entweder (a) die Produkte durch mangelfreie gleichartige Produkte ersetzen oder (b) einen angemessenen Minderwert vergüten. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Schäden, die Prontoplast nicht zu vertreten hat, insbesondere Schäden durch Abnutzung, mangelhafte Lagerung, ungenügende Wartung, Missachtung von Vorschriften zum Einsatz und Betrieb, übermässige Beanspruchung, unsachgemässe Eingriffe des Bestellers oder Dritter sowie die Verwendung von Nicht-Originalteilen. Eine Gewährleistung fällt dahin, wenn die Produkte unsachgemäss gelagert oder bearbeitet wurden oder die Produkte durch inkorrekte Handhabung Schaden genommen haben. Ersetzte Produkte sind Eigentum von Prontoplast und in unverändertem Zustand zurückzusenden, sofern kein schriftlicher Verzicht von Prontoplast vorliegt. Ein Rücktritt des Bestellers gegen Schadenersatz (Wandelung) ist ausgeschlossen. Für Produkte die nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt werden, beschränkt sich die Gewährleistung von Prontoplast auf die vereinbarte Materialbeschaffenheit.
14. Haftungsausschluss
Für zugekaufte Produkte übernimmt Prontoplast lediglich Gewähr im Rahmen der Gewährleistung des entsprechenden Unterlieferanten. Die Haftung von Prontoplast beschränkt sich auf die Verpflichtung der Abtretung ihrer entsprechenden Gewährleistungsansprüche, soweit möglich und zulässig. Gewährleistungsansprüche verwirken zwölf Monate nach dem frühesten Datum von entweder Lieferung, Avisierung oder Abholeinladung.
15. Haftungsausschluss
Die Haftung von Prontoplast ist auf die in Ziff. 12 beschriebenen Gewährleistung beschränkt. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Werden Dienstleistungen von Prontoplast erbracht, erbringt Prontoplast diese mit gehöriger Sorgfalt.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Prontoplast in Wetzikon ZH. Auf sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Prontoplast und Bestellern ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

AVB/01.2026